Satzung des 1. Cowboy Shooting Club Berlin e. V.

§ 1  Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen 1. Cowboy Shooting Club Berlin e.V. und soll ins Berliner Vereinsregister beim AG Charlottenburg eingetragenwerden.

Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Bund Deutscher Schützen e.V. (BDS) an.

Der 1. Cowboy Shooting Club Berlin e.V. erkennt die Satzung dieser Dachorganisation an.

          Der Sitz des Vereins ist Berlin

§ 2  Zweck des Vereins

Der 1. Cowboy Shooting Club Berlin e.V. versteht sich als Zusammenschluss von Westernsportschützen, deren Interessen es zu wahren gilt und denen vom Verein unterhaltene Einrichtungen zur Ausübung des Westernschießsports zur Verfügung gestellt werden.

  1. Der Verein bezweckt selbstlos die Förderung des Westernschießsports sowie die Verbesserung des öffentlichen Ansehens des Westernschießsports. Er soll sportlich orientierten Westernschützen das Trainieren ermöglichen und dadurch zu einer Steigerung der Konzentrationsfähigkeit, Reaktionsfähigkeit und der Körperbeherrschung beitragen.
  2. Der Verein ist ausschließlich selbstlos tätig, die Arbeit des Vorstands ist ehrenamtlich. Es werden keine politischen oder religiösen Ziele verfolgt und der Verein darf auch nicht für politische oder religiöse Ziele benutzt werden. Daher strebt der Verein die Anerkennung als gemeinnützig im Sinne des § 52 AO an.
  3. Seine Ziele verwirklicht er durch:
  • aktive Pflege des Westernschießsportes als Leibesübung

  • Durchführung und Teilnahme an Meisterschaften nach den Richtlinien des angeschlossenen Verbandes

  • Pflege und Wahrung des Westernschützentums als wertvollen Bestandteil der Völkerverständigung auf Grundlage zeitgenössischer Literatur und alter existierender Quellen

  1.  Aufklärung der Öffentlichkeit über den Westernschießsport und seiner Wurzeln

  2. der Verein ist bestrebt, mit anderen Vereinen zusammenzuarbeiten, Erfahrungen und Wissen auszutauschen und zu veröffentlichen

  3. der Verein ist für alle Bürger offen und führt einen regelmäßigen Trainingsbetrieb

§ 3  Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Vorstand besteht aus 5 Personen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Jeder unbescholtene Bürger, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellen. Über den Antrag entscheidet nach mindestens 4-monatiger Probezeit der Vorstand. Diese Entscheidung ist von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einstimmig zu bestätigen. Eventuelle Einwände müssen sachlich begründet sein. Der Antragsteller ist schriftlich in Kenntnis zu setzen.

  2. Dem Antrag sind 2 neue Lichtbilder sowie ein polizeiliches Führungszeugnis beizufügen.

  3. Die Mitgliedschaft kann schriftlich bis zum 30. September eines jeden Jahres zum Jahresende vom Mitglied gekündigt werden – und zwar nur zum Ende des Geschäftsjahres, was mit dem Kalenderjahr identisch ist.

  4. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss oder Tod. Der Ausschluss findet automatisch statt, wenn ein Mitglied mit seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist, 2 mal schriftlich gemahnt wurde und seit der 2. Mahnung ein Monat vergangen ist. Der Ausschluss wird sofort wirksam, jedoch sind die laufenden Beiträge bis zum Ende des Geschäftsjahres zu zahlen.

  5. Ein Ausschluss ist möglich, wenn ein Mitglied nachweislich ernsthaft die Interessen des Vereins verletzt hat oder nach 3-maliger schriftlicher Abmahnung durch den Vorstand. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand einstimmig. Das Mitglied kann auf der nächsten Mitgliederversammlung die Einberufung eines Ehrengerichts fordern, worüber die Mitgliederversammlung zu entscheiden hat. Bis zur Mitgliederversammlung ist das Mitglied suspendiert.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Jedes Mitglied hat bei der Aufnahme durch den Vorstand einen Aufnahmebeitrag zu zahlen, sowie den anteiligen Jahresbeitrag. Die Höhe des Aufnahmebeitrags, des Jahresbeitrags sowie die Anzahl der von jedem Mitglied zu leistenden Arbeitsstunden werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

  2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, egal aus welchem Grund, erhält das Mitglied keine Beiträge zurück und muss den Ausweis zurückgeben. Das Mitglied hat nur noch die Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen und verliert nach Ablauf des Jahres alle Rechte. Bei Beendigung der Mitgliedschaft durch Tod kann die Mitgliederversammlung die Rückzahlung der zuviel geleisteten Beiträge beschließen.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand des 1. Cowboy Shooting Club Berlin e.V. besteht aus 5 Personen:

  1. der erste Vorsitzende.

  2. der zweite Vorsitzende.

  3. der Kassenwart

  4. der erste Sportwart

  5. der zweite Sportwart

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Kassenwart. Der Verein wird durch den ersten Vorsitzenden allein oder durch den zweiten Vorsitzenden und den Kassenwart gemeinschaftlich vertreten.

  1. Der Vorstand wird von 2 von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern kontrolliert. Die Kassenprüfer haben den Jahresbericht des Vorstands zu prüfen und legen einen Prüfungsbericht bei der jährlichen Mitgliederversammlung vor.

  2. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und hat sie umzusetzen.

  3. Der Vorstand erstellt eine Geschäftsordnung, welche durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.

  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn nach außen.

  5. Der Vorstand beruft pflichtgemäß die jährliche Mitgliederversammlung ein, erstellt die Tagesordnung, den Kassenbericht sowie den Jahresbericht. Der Vorstand bestellt den Versammlungsleiter, für gewöhnlich den zweiten Vorsitzenden.

  6. Der Vorstand wird immer für 1 Jahr gewählt und muss von der jährlichen Mitgliederversammlung entlastet werden.

  7. Der Vorstand muss jedem Mitglied Einblick in die Bücher gewähren.

  8. Alle Entscheidungen des Vorstands, die das Vereinsvermögen betreffen, müssen mit mindestens 4 Stimmen getroffen werden und sind schriftlich zu fixieren. Faxe oder E-Mails gelten als schriftlich.

  9. Wenn Mitglieder des Vorstands als Privatpersonen in leistungsgebende- oder nehmende Geschäftsbeziehungen mit dem Verein treten haben sie zu diesem Vorgang kein Simmrecht.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist die oberste Instanz des Vereins, in der jedes Mitglied eine Stimme hat.

  2. Die Mitgliederversammlung ist an die Tagesordnung gebunden, kann aber eine Erweiterung der Tagesordnung beschließen.

  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit 2/3 Mehrheit, auch über die Entlastung des Vorstands.

  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich einberufen – und zwar unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen – und unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Ergänzungen zur Tagesordnung können von jedem Mitglied bis zur Mitgliederversammlung schriftlich beantragt werden. Die Ergänzungen sind bei Versammlungseröffnung bekanntzugeben. Wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe von Gründen die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangt, muss der Vorstand die Mitgliederversammlung einberufen. Außerdem kann der Vorstand die außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern.

  5. Die Abstimmung findet per Handzeichen statt, kann auf Antrag aber schriftlich erfolgen. Bei Wahlen genügt einfache Mehrheit, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Sollte kein Kandidat mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben, wird eine Stichwahl zwischen den beiden bestplatzierten Kandidaten abgehalten.

Nicht an andere Organe des Vereins übertragbare Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  • Entlastung, Abberufung und Wahl des Vorstands

  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands

  • Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr

  • Beschlussfassung über die Aufnahme von neuen Mitgliedern

  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen

  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

  • Beschlussfassung über alle Anträge in der Tagesordnung

  • Das Protokoll der Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird vom Versammlungsleiter unterzeichnet.

§ 8 Zustimmung entsprechend Datenschutzgesetz

  1. Mit dem Eintritt in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung und die Geschäftsordnung des Vereins sowie die Standordnung des Einrichtung an. Diese sind schriftlich in ständig aktualisierter Version jedem einzelnen Mitglied auszuhändigen, der Empfang ist nach dem Durchlesen schriftlich zu bestätigen.

  2. Die Mitglieder erklären sich damit einverstanden, dass ihre personenbezogenen Daten für verbands- und vereinsinterne Zwecke gespeichert werden.

§ 9 Recht & Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Aufnahmebeitrages, des Jahresbeitrages und der jährlichen Versicherung bis zum 10. Januar des laufenden Jahres verpflichtet. Ebenso zur Ableistung der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Arbeitsstunden innerhalb des Geschäftsjahres. Ersatzweise kann ein finanzieller Abgleich erfolgen.

  2. Die Teilnahme an den Vereinsmeisterschaften ist für aktive Mitglieder Pflicht. Die Nichtteilnahme an der Vereinsmeisterschaft über einen längeren Zeitraum als 2 Jahre führt zum Ausschluss.

  3. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des 1. Cowboy Shooting Club Berlin e.V. zu wahren, bei der Erreichung seiner Ziele mitzuwirken und die Satzung sowie die Vereinsordnung zu befolgen.

  4. Jedes Vereinsmitglied hat eine stimme in der Mitgliederversammlung, soweit der Beitrag nicht bezahlt ist, ruht das Stimmrecht.

§ 10 Vereinsvermögen

  1. Das Sachvermögen des Vereins darf ausschließlich der Ausübung des Westernschießens dienen.

  2. Das Barvermögen des Vereins (Gebühren, Beiträge, etwaige Gewinne und Spenden) darf ausschließlich zur Aufrechterhaltung des Sportbetriebes verwendet werden – und zwar für Versicherungen, Beiträge an Schützenvereine, Trainingsmittel, Verwaltung, Kosten für Lehrgänge und Veranstaltungen.

  3. Der Verein eröffnet ein auf den Vereinsnamen bezogenes Konto. Ausschließlich die Mitglieder des Vorstands sind zeichnungsberechtigt.

  4. Kein Mitglied hat Anspruch auf das Vermögen des 1. Cowboy Shooting Club Berlin e.V.

  5. Zur Verfügung über das Vereinsvermögen ist der Vorstand nur im Rahmen einer Mitgliederversammlung ermächtigt, soweit es sich nicht um die Bestreitung laufender und notwendiger Ausgaben handelt.

  6. Die Mitglieder des 1. Cowboy Shooting Club Berlin e.V. haben die Vereinsordnung zu befolgen. Bei Zuwiderhandlung kann der Vorstand eine Abmahnung aussprechen.

§ 11 Auflösung des Vereins

Bei Beschluss durch die Mitgliederversammlung oder schriftlichem Begehren von 90% der Mitglieder ist der Verein entsprechend BGB aufzulösen. Das nach Verkauf aller Sachwerte und nach Abgeltung berechtigter Forderungen übrigbleibende Vermögen soll an die

  • Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger DGzRS,

  • Postfach 10 63 40 in 28063 Bremen

  • Deutsche Bank AG (BLZ 290 700 50) 2 123 610

    überwiesen werden.

§ 12 Traditionspflege

Die Traditionspflege des 1. Cowboy Shooting Club Berlin e.V. erfolgt auf Grundlage zeitgenössischer Literatur, dem Erfahrungsaustausch mit anderen Vereinen und anderer noch zu erforschender, vorhandener Quellen.

§ 13 Schlussbestimmung

Diese Satzung unterliegt dem Deutschen Recht und entspricht dem geltenden Landesrecht. Mit dieser Satzung wird der 1. Cowboy Shooting Club Berlin e.V. gegründet. Sollte eine der Bestimmungen in dieser Satzung geltendem Recht widersprechen, soll sie unwirksam sein oder werden, oder sollte die Satzung eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Satzung nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Auflösung der Regelungslücke gilt diejenige rechtlich zulässige Regelung die soweit wie möglich dem entspricht, was die Mitglieder gewollt haben oder was sie nach dem Sinn und Zweck dieser Satzung gewollt haben würden, wenn sie die Regelungslücke erkannt hätten.

Diese Satzung wurde angenommen von der Mitgliederversammlung des

1. Cowboy Shooting Club Berlin e.V. am 10.04.2001

Der Vorstand                                                                    Berlin, den 10.04.2001  

Vereinsordnung

1. Cowboy Shooting Club Berlin .e.V

 

§ 1 Gültigkeitsbereich

  1. Die Sitzungsordnung gilt für Mitgliederversammlung, Vorstandssitzung (Geschäftsführender Vorstand und Erweiterter Vorstand) Ältestenrat und vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung eingesetzte Ausschüsse, soweit nicht in der Satzung etwas anderes geregelt ist.

  2.  Sie gilt für alle Sitzungen, in denen Informationen gegeben oder Beschlüsse gefasst werden.

  3. Die Vorschriften der Satzung werden hiervon nicht berührt.

 § 2 Einladungen. Leitung und Teilnehmerkreis

  1.  Zu Sitzungen wird durch Anschreiben per Post, E-Mail oder telefonisch mindestens 7 Tage vorher eingeladen. Für die Mitgliederversammlungen gelten die in der Satzung festgelegten Bestimmungen.

  2. Sitzungen werden durch den Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Sind beide verhindert, wird zu Beginn der Sitzung ein Versammlungsleiter gewählt.

  3. Sitzungen sind für alle Vereinsmitglieder öffentlich, soweit nichts anderes beschlossen wird.

§ 3 Beschlussfähig

  1.  Soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, sind die Organe und Ausschüsse beschlussfähig, wenn mehr als 50 % ihrer Mitglieder anwesend sind.

  2. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn jeder Sitzung vom Versammlungsleiter festzustellen.

§ 4 Tagesordnung

  •  Die Tagesordnung ist in der bekannt gegebenen Reihenfolge zu behandeln. Änderungen und Ergänzungen müssen vor Eintritt in die Tagesordnung beschlossen werden.

 § 5 Anträge und Abstimmungen

  1.  Anträge können nur durch die Mitglieder der Organe, Ausschüsse und Gremien gestellt werden.

  2. Anträge sind schriftlich oder mündlich spätestens so rechtzeitig zu stellen, das sie zu Beginn der Sitzung in die Tagesordnung aufgenommen werden können.

  3.  Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann behandelt werden, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten zustimmt. (Dringlichkeitsanträge).

  4.  Anträge auf Verbesserung des Wortlautes in einem bereits gestellten Antrag können jederzeit eingebracht werden. Gleiches gilt für Gegenanträge zu den bereits auf der Tagesordnung stehenden Anträgen.

  5. Zu erledigten Anträgen darf das Wort nicht mehr erteilt werden, es sei denn, dass mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten zustimmt.

  6. Über den weittestgehenden Antrag ist stets zuerst abzustimmen.

  7. Geschäftsordnungsanträge sind sofort zu behandeln. Wortmeldungen zur Geschäftsordnung erfolgen durch hochheben beider Hände. Geschäftsordnungsanträge sind insbesondere:

  • Anträge zur Tagesordnung

  • Anträge auf Verweis des Antrags zur Behandlung im Vorstand oder in einem Ausschuss

  • Anträge auf Schluss der Sitzung. Bereits aufgerufene Tagesordnungspunkte müssen in jedem Fall ordnungsgemäß abgehandelt werden.

  • Anträge auf Schluss der Rednerliste. Ein Redner der bereits zur Sache gesprochen hat, kann den Antrag nicht stellen.

  • Anträge auf Schluss der Debatte. Ein Redner, der bereits zur Sache gesprochen hat, kann diesen Antrag nicht stellen.

Abstimmungen werden durch Akklamation oder Handaufheben vorgenommen.

§ 6 Worterteilungen

  1. Bei allen Sitzungen ist vom Protokollführer eine Rednerliste zu führen.

  2. Antragsteller oder Berichterstatter erhalten als erste und letzte das Wort.

  3. Der Vorsitzende kann außer der Reihe das Wort ergreifen.

  4. Rednern, die nicht zur Sache sprechen oder sich ungebührlich verhalten kann vom Versammlungsleiter nach einer Verwarnung bei Fortsetzung des beanstandeten Verhaltens das Wort für einen Tagesordnungspunkt entzogen werden.

  5. Bei groben Verstößen und Störungen kann der Versammlungsleiter einen Teilnehmer von der Sitzung ausschließen.

 § 7 Niederschriften

  1.  Soweit kein Protokollführer bestellt ist, kann er vom Versammlungsleiter ernannt werden. 

  2. Über alle Sitzungen ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. Soweit einzelne Teilnehmer dies Wünschen, können ihre Erklärungen zu einzelnen Tagesordnungspunkt in das Protokoll aufgenommen werden. Das Protokoll ist innerhalb von 14 Tagen ab Sitzungstag fertigzustellen; es ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

  3. Bei Abstimmungsergebnissen, denen eine Stimmauszählung zugrunde liegt, ist das Ergebnis in der Niederschrift festzuhalten.

  4. Eine Ausfertigung des Protokolls ist innerhalb von vier Wochen ab Sitzungstag zuzustellen:
    a) Mitgliederversammlung: Dem Vorstand Gesamtverein und dem erweiterten Vorstand Gesamtverein
    b) Vorstandssitzung: Den Mitgliedern
    c) Erweiterter Vorstand: Den Mitgliedern
    d) Abteilungsversammlung: Den Mitgliedern des Abteilungsvorstands und den Mitgliedern des Vorstands Gesamtverein
    e) Abteilungsvorstand: Den Mitgliedern und dem Vorstand Gesamtverein
    f) Ältestenrat: Den Mitgliedern und dem Vorsitzenden Gesamtverein und dem Geschäftsführer
    g) Ausschüsse: Den Mitgliedern und dem Vorstand Gesamtverein

  5. Eine Ausfertigung aller Protokolle ist vom Geschäftsführer gesichert aufzubewahren.

Diese Vereinsordnung wurde angenommen von der Mitgliederversammlung des

1. Cowboy Shooting Club Berlin am 01.06.2001

 

Der Vorstand                                                                    Berlin den 01.06.2001 

Gebühren u. Finanzordnung

1. Cowboy Shooting Club Berlin

§ 1 Haushaltsplan

  1. Zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres sind die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben in einem Haushaltsplan zu veranschlagen und dem Haushaltsabschluss des vergangenen Jahres gegenüberzustellen. Der Haushaltsplan ist nach sachlichen Gesichtspunkten und klar zu gliedern.

  2. Die Haushaltsansätze, alle Kalkulationen und notwendige Schätzungen sollen vorsichtig vorgenommen werden. Größere oder außergewöhnliche Posten sind schriftlich zu erläutern.
  3. Der Haushaltsplan wird vom Schatzmeister im Einvernehmen mit dem 1.Vorsitzenden nach Beratung und Genehmigung durch den Vorstand der Mitgliederversammlung zur Beratung und Verabschiedung vorgelegt.

§ 2 Haushaltsabschluss

  1. Zum Ende eines jeden Rechnungsjahres (gleich Kalenderjahr) sind die Bücher abzuschließen. Ein entsprechender Haushaltsabschluss ist zu erstellen. Die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben sind den Ansätzen im Haushaltsplan gegenüberzustellen. Vermögen und Verbindlichkeiten sind zu ermitteln und zu dokumentieren.
  2. Der Haushaltsabschluss wird vom Schatzmeister im einvernehmen mit dem 1. Vorsitzenden nach Beratung und Genehmigung durch den Vorstand der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt.

§ 3 Rechnungsführung 

  1. Für die Rechnungsführung ist unbeschadet der Gesamtverantwortung des Vorstandes der Schatzmeister verantwortlich. Die Kassen- und Kontenführung wird durch Vorstandsbeschluss geregelt. Die Führung von Kassen und Konten des Vereines außerhalb der eigenen Rechnungsführung ist untersagt. Konten bei Dritten müssen auf den Namen des Vereins lauten.
  2. Der Vorstand kann einzelnen Amtsinhabern besondere Aufgabenbereiche, Handlungskompetenzen und Kontovollmachten übertragen.

§ 4 Buchführung

  1. Die Buchführung des Vereins muss nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) erfolgen.
  2. Für die sachliche und rechnerische Richtigkeit von Belegen und daraus resultierenden Buchungen zeichnet der jeweilige Amtsinhaber im Rahmen der ihm übertragenen Aufgabenbereiche, Vollmachten und Kompetenzen verantwortlich.
  3. Der Vorstand hat sich regelmäßig und in geeigneter Weise von der Ordnungsgemäßheit der Buchführung zu überzeugen. Dies geschieht in der Regel durch einen Quartalsbericht des Schatzmeisters in der Vorstandssitzung. Einzelnen Vorstandsmitgliedern sind jederzeitige Kontrollen und Einsichtnahme in alle Beleg- und Buchungsunterlagen zu ermöglichen.

§ 5 Verwendung der Mittel

  1. Alle Personen, die über Mittel des Vereins verfügen, sind gehalten, sparsam zu sein. Mitgliedern, die gegen diesen Grundsatz verstoßen, kann die Erstattung ihrer Auslagen verweigert werden. Sie können außerdem für den durch ihr Verhalten verursachten Schaden persönlich haftbar gemacht werden.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  3. Der Vorstand und die mit Kompetenzen und Vollmachten ausgestatteten Amtsträger sind bei allen Ausgaben an den genehmigten Haushaltsplan gebunden.
  4. Sofern Verpflichtungen vorgenommen werden sollen, die den Verein über das Haushaltsjahr hinaus binden, ist die Zustimmung des satzungsmäßig zuständigen Organs erforderlich. Der Geschäftsabschluss ist zuvor im Vorstand zu beraten.
  5. In begründeten Fällen kann der Vorstand notwendige, aber nicht im Haushaltsplan vorgesehene Ausgaben genehmigen, sofern eine Deckung vorhanden ist.
  6. Zulässig ist auch eine gleichzeitige Kürzung oder Streichung anderer vorgesehener Ausgaben. Der nächsten Mitgliederversammlung ist über die Abweichung vom Haushaltsplan zu berichten.

§ 6 Abrechnungsvorschriften 

  1. Verauslagte erstattungsfähige Kosten werden nur anhand von Kostenaufstellungen erstattet, die spätestens innerhalb von 2 Monaten vorgelegt werden müssen. Dies gilt auch für die Abrechnung von Kostenpauschalen ohne Einzelnachweis.
  2. Fahrtkosten, Spesen und Übernachtungskosten werden nur im Rahmen der vom Vorstand festzulegenden Reisekostenbestimmungen gezahlt.

§ 7 Kassenprüfung

  1. Die Buchführung eines jeden Haushaltsjahres ist durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer zu prüfen. Die Prüfung Muss nach Abschluss des Rechnungsjahres vorgenommen werden. Über jede Prüfung ist ein Protokoll durch die gewählten Kassenprüfer zu erstellen, das dem Vorstand vorzulegen ist. Ein zusammengefasster Prüfungsbericht mit allgemeinen Angaben über die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung und die finanzielle Situation des Vereins ist von den Kassenprüfern der Mitgliederversammlung schriftlich vorzulegen.
  2. Auf Antrag der Kassenprüfer beschließt die Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes.

§ 8 Schlussbestimmungen

  • Der Vorstand kann Änderungen dieser Finanzordnung beschließen. Änderungen sind der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.

Diese Gebühren und Finanzordnung wurde angenommen von der Mitgliederversammlung des

1.Cowboy Shooting Club Berlin am 10.06.2001

 Der Vorstand                                                                    Berlin den 10.06.2001